Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen – Entlastungsbetrag

Seit 01. Januar 2017 haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 – 5) gemäß § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125,00 €. Dieser Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung. Er muss von Pflegebedürftigen zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen eingesetzt werden. Diese Leistungen sollen unter anderem pflegende Angehörige entlasten. Auch sollten diese Leistungen zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags eingesetzt werden. Wir, die ambuvita GmbH, bieten als zugelassener ambulanter Kranken- und Seniorenpflegedienst diese qualifizierten Leistungen an. Diese Leistungen können unter anderem die Unterstützung bei sinnvoller Beschäftigung, wie zum Beispiel gemeinsames Lesen, Gesellschaftsspiele, gemeinsames Kochen und Backen sein. Oder aber auch die Begleitung bei Besuchen beziehungsweise Aufsuchen von Ärzten, Behörden, Apotheken oder bei Einkäufen.

Der Entlastungsbetrag kann auch angespart werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Für Ansprüche bezüglich der Entlastungsbeträge aus den Jahren 2015 bis 2016 gibt es Sonderregelungen.

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